PBC Powerball Ennepetal e.V. – Satzung
Stand: 09/2023
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Aufgaben des Vorstands
§ 10 Bestellung des Vorstandes
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen PBC Powerball Ennepetal e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ennepetal.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister Hagen unter der Nr. VR10681 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit wird auf die
Verwendung von unterschiedlichen Kennzeichnungen für weibliche, männliche oder
diverse Personen verzichtet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des
jeweiligen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als
geschlechtsneutral zu verstehen sein.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Billardsports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine
Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder
sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen),
Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen
des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der
Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung
unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht gezahlt hat. Dem Mitglied
ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des
Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher
mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht,
das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins sowie die Richtlinien des
Vereins zu beachten und einzuhalten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat eine im Voraus fällige werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) Vorsitzender
b) Stellvertretener Vorsitzende
c) Geschäftsführer
d) Kassenwart
(2) In geschäftlichen Angelegenheiten sind nur zwei der unter § 7 Absatz 1 geregelten
Vorstandmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe
der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und
die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts.
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren einzeln gewählt.
(2) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im
Vorstand.
(4) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig.
(5) Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines
Nachfolgers im Amt.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
(2) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen.
(3) Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung die seines Stellvertreters.
(7) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
(8) Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands
zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern
aus dem Verein
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
die Auflösung des Vereins
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und
unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(4) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
(5) Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(6) Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder
die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(7) Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der
Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(8) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem
durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleiter geleitet.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie fristgerecht und
ordnungsgemäß einberufen wurde
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(4) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl
durchzuführen.
(5) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln,
der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der
Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen.
(7) Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für
Jugendpflege der Stadt Ennepetal.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.